Änderung bei den Pflegeberatungsbesuchen (§ 37.3 SGB XI)

Zur Sicherung der Pflegegeldleistungen fordert der Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen einen Nachweis über einen sogenannten Qualitätssicherungsbesuch durch einen anerkannten und zugelassenen Pflegedienst.

Hierzu gibt es eine wichtige Änderung:

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 müssen diese verpflichtenden Beratungsbesuche nicht mehr vierteljährlich, sondern nur noch halbjährlich erfolgen.

Wichtig bleibt:
Bei zusätzlichem Unterstützungsbedarf können jederzeit weitere freiwillige Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden – auch über die vorgeschriebenen Termine hinaus.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder zur Terminvereinbarung zur Verfügung.

Weil gute Pflege mit einem Gespräch beginnt. Sprechen Sie mit uns – wir beraten Sie unverbindlich und persönlich.

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