
Zur Sicherung der Pflegegeldleistungen fordert der Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen einen Nachweis über einen sogenannten Qualitätssicherungsbesuch durch einen anerkannten und zugelassenen Pflegedienst.
Hierzu gibt es eine wichtige Änderung:
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 müssen diese verpflichtenden Beratungsbesuche nicht mehr vierteljährlich, sondern nur noch halbjährlich erfolgen.
Wichtig bleibt:
Bei zusätzlichem Unterstützungsbedarf können jederzeit weitere freiwillige Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden – auch über die vorgeschriebenen Termine hinaus.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder zur Terminvereinbarung zur Verfügung.